Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 22.02.2023

1 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang, Beschaffenheitsvereinbarung, Montagevoraussetzungen

1.1 SolarQuantum powered by AC Imperia GmbH (nachfolgend Anbieter genannt) bietet dem Kunden den Kauf und die Montage von Photovoltaikanlagen und Speichersystemen sowie Verkabelungen gemäß Angebot an. Angebot im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das Schreiben an den Kunden, dem diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Anlage beigefügt sind. Die Lieferungen und Leistungen des Anbieters erfolgen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die zwischen dem Anbieter und dem Kunden über den Kauf und die Montage von PV-Anlagen, Speichersystemen sowie Verkabelungen geschlossen werden.

1.2 Leistungen, die von der Leistungsbeschreibung im Angebot abweichen (z.B. wegen anderer baulicher Gegebenheiten) oder darüber hinausgehen, sind vom Auftraggeber gesondert zu beauftragen und nach Aufwand und Nachtragsangebot des Auftragnehmers zu vergüten.

1.3 Der Kunde gestattet dem Anbieter oder einem von ihm beauftragten Installateur nach vorheriger Ankündigung den Zutritt zu den Räumlichkeiten, soweit dies zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist.

2 Zustandekommen des Vertrags

2.1 Der Kunde ist an eine von ihm unterzeichnete und vom Anbieter noch nicht bestätigte Auftragserteilung für die Dauer von 30 Kalendertagen ab deren Absendung gebunden. Der Anbieter ist berechtigt, die Auftragserteilung innerhalb dieser Frist durch Textform anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden. Erst mit Zugang der Auftragsbestätigung des Anbieters beim Kunden kommt der Vertrag für den Kunden und den Anbieter verbindlich zustande.

2.2 Stimmt die Auftragsbestätigung des Anbieters nicht mit dem Angebot des Kunden überein, stellt sie ein neues Angebot des Anbieters dar. Dieses Angebot kann der Kunde durch Gegenzeichnung und Rücksendung desselben an den Anbieter annehmen. In diesem Fall kommt der Vertrag erst mit Zugang des gegengezeichneten Detailangebots zustande.

3 Lieferung, Montage, Dachbeschädigungen/Ersatzmaterial für Bruch, Annahmeverzug

3.1 Die für die Montage benötigten Materialien werden dem Kunden an die vom Kunden angegebene Adresse zugestellt.

3.2 Die Produkte werden vom Anbieter beim Kunden installiert und angeschlossen, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist. Der Anbieter ist berechtigt, vor Beginn der Installation die Übereinstimmung des Installationsortes mit den vom Kunden gemachten Angaben zu überprüfen, um festzustellen, ob die materiellen Voraussetzungen für die vereinbarungsgemäße Installation der Produkte gegeben sind.

3.3 Der Anbieter weist den Kunden vor oder unmittelbar nach Inbetriebnahme in die Anlagenbedienung ein. Für die im Angebot vereinbarten Leistungen gilt zusätzlich folgendes:

3.3.1 Die Kabelverbindung zwischen den PV-Modulen auf dem Dach und dem Inverter erfolgt auf dem kürzestmöglichen Weg; die Montage des Inverters oder der Inverter erfolgt an dem in der Beratung mit dem Kunden vereinbarten Montageplatz. Ist dies aus baulichen Gründen nicht möglich, wird gemeinsam mit dem Kunden ein anderer geeigneter Ort festgelegt.

3.3.2 Der Anschluss des Wechselrichters an die Niederspannungsinstallation erfolgt auf dem einfachsten Weg. Dies kann bedeuten, dass das betreffende Kabel durch das Treppenhaus oder außerhalb des Gebäudes geführt und in einem Kabelkanal verlegt wird. Wünscht der Kunde einen anderen Verlauf, so gilt dies als Mehraufwand und wird gesondert abgerechnet.

3.4 Alle Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, sondern zu einer individuellen Vereinbarung gehören, und die der Kunde am Tag der Installation anfordert, gelten als Zusatzleistungen. Zusätzliche Leistungen sind vom Kunden mit dem Anbieter gesondert zu vereinbaren und zusätzlich zum Angebotspreis zu vergüten.

3.5 Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass (vorbereitende) Arbeiten und/oder Lieferungen von Dritten, die nicht zum Auftrag des Anbieters oder zu den im Angebot beschriebenen Installationstätigkeiten gehören, so und rechtzeitig ausgeführt werden, dass die Ausführung der Arbeiten durch den Anbieter nicht verzögert wird. Sollte es dennoch zu Verzögerungen im Sinne dieses Absatzes kommen, hat der Kunde den Anbieter rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen.

3.6 Der Kunde garantiert, dass er Eigentümer der Immobilie ist oder die Zustimmung des Vermieters, der Eigentümergemeinschaft oder eines anderen Rechteinhabers für die Installation hat.

3.7 Bei Hartbedachungen (z.B. Ziegel, Betondachsteine, Schiefer, Faserzement) stellt der Besteller dem Lieferer für Bruchschäden, mit denen bei derartigen Montagen zu rechnen ist, kostenlos Ersatzmaterial in anlagenüblicher Menge zur Verfügung.

3.8 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt der Kunde schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Anbieter berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Einholung etwa erforderlicher Genehmigungen, insbesondere etwa erforderlicher Baugenehmigungen, obliegt dem Kunden.

3.9 Soweit der Anbieter Liefer- und Ausführungstermine nennt, entsprechen diese dem jeweiligen Stand der Planung und sind daher mangels anderweitiger Vereinbarung unverbindlich.

3.10 Sollten die Vertragspartner durch Umstände höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Leistungen gehindert werden, so werden die Verpflichtungen zur Erfüllung des Vertrages bis zur Beseitigung dieser Umstände und ihrer Folgen ausgesetzt. Die Vertragspartner werden einander unverzüglich über solche Umstände und deren voraussichtliche Dauer unterrichten.

4 Montagevoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Montage ist, dass die Witterungsverhältnisse die Montage der Anlage zulassen.

4.2 Sofern zwischen dem Kunden und dem Anbieter nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, basiert der Angebotspreis auf den nachfolgend dargestellten Montagevoraussetzungen. Der Kunde hat vor Montagebeginn auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass die in Ziffern 4.3 – 4.19 genannten Montagevoraussetzungen vorliegen. Liegen diese bei Montagebeginn nicht vor, ist der Anbieter berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten.

4.3 Der Zugang zur Baustelle, zum Dach, zum Dachboden und zu anderen für die Installation genutzten Räumen und Flächen muss für das Personal, die Werkzeuge, das Material und die Fahrzeuge des Anbieters ausreichend sein.

4.4 Eventuelle öffentlich-rechtliche Anzeigepflichten sind erfüllt. Eventuell erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. bei denkmalgeschützten Gebäuden, liegen vor.

4.5 Die statischen Voraussetzungen für die Installation einer PV-Anlage sind gegeben.

4.6 Das Niederspannungsnetz des Kunden erfüllt die Anforderungen der Netzverträglichkeitsstudie des vorgelagerten Netzbetreibers.

4.7 Wenn für die Montagearbeiten ein Gerüst erforderlich ist, muss am Gebäude ausreichend Platz und ein tragfähiger Untergrund für das Gerüst vorhanden sein.

4.8 Die für die Montage der Anlage vorgesehene Dachfläche einschließlich der Dachhaut ist zugänglich, begehbar und frei von gefährlichen Stoffen, z.B. Asbest in der Dachkonstruktion (nur bei Montage einer PV-Anlage).

4.9 Eventuell erforderliche Erdarbeiten sind ausgeführt.

4.10 Wenn eine Satellitenanlage vorhanden ist, muss die Position der Parabolantenne mit den Planungsunterlagen übereinstimmen. Eine eventuell notwendige Versetzung der Parabolantenne ist vom Bauherrn auf eigene Kosten durchzuführen.

4.11 Eine Möglichkeit zur sicheren Zwischenlagerung des Materials ist auf dem Grundstück vorhanden.

4.12 Ist eine Kommunikationseinheit Angebotsbestandteil, ist für Installation und Betrieb bauseits ein Zugang zum öffentlichen Internet in Form eines physikalischen Netzwerkanschlusses im Installationsraum bereitzustellen (RJ45, 100 Mbit/s LAN, Mindestbandbreite 2 Mbit/s). Die Sicherstellung der Funktion des Netzwerkanschlusses liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. Die Kosten für die Installation und den Betrieb des Anschlusses sind nicht Bestandteil des Angebotes.

4.13 Die Dachziegel sind einzeln zu nehmen und dürfen nicht vermörtelt oder in Pappdocken verlegt werden (nur im Falle der Montage einer PV-Anlage).

4.14 Wenn Dachsparren oder Dachpfetten vorhanden sind, haben diese eine Mindestbreite von 6 cm und bestehen aus Holz (nur bei Montage einer PV-Anlage).

4.15 Baustrom wird bauseits zur Verfügung gestellt.

4.16 Die Kabeleinführung vom Solargenerator in das Gebäude ist über die Lüftungsziegel (bauseits) oder auf andere einfache Art und Weise möglich.age).

4.17 Die Aufsparrendämmung ist nicht höher als 20 cm.

4.18 Freie Montagefläche für Wechselrichter und Speichersystem ist vorhanden.

4.19 Muss die Planung der PV-Anlage durch SolarQuantum aufgrund des Fehlens einer der in den Ziffern 4.3 – 4.18 genannten Montagevoraussetzungen erneut durchgeführt werden, so hat der Kunde die Kosten für die erneute Planung in Höhe von 1.000 EUR (brutto) zu tragen.

5 Zahlungsbedingungen, Bezahlung, Aufrechnung

5.1 Die Zahlungsbedingungen einschließlich Fälligkeit und Rechnungslegung sind im Angebot geregelt. Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen gegenüber dem Anbieter aufrechnen. Der Anbieter ist verpflichtet, dem Kunden jeweils ordnungsgemäße Rechnungen auszustellen. Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde den ausstehenden Betrag zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.

6 Eigentumsvorbehalt, Rücktritt wegen Zahlungsverzug, Instandhaltung und Gefahrübergang

6.1 Das Eigentum an der Anlage geht erst nach voller Bezahlung des Preises auf den Kunden über. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Anbieter Eigentümer des Systems. Der Kunde darf die Anlage vorher insbesondere nicht weiterverkaufen, verpfänden oder zur Sicherung übereignen.

6.2 Der Anbieter kann nach Mahnung mit angemessener Frist vom Vertrag zurücktreten und die Anlage herausverlangen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder eine sonstige ihm obliegende wesentliche Vertragspflicht verletzt. Für den Fall des Rücktritts vom Vertrag gestattet der Kunde dem Anbieter die Durchführung der für die Demontage der Anlage erforderlichen Maßnahmen. Der Kunde trägt in diesem Fall die Kosten des Abbaus und der Beseitigung durch den Einbau bedingter oder vom Kunden veranlasster technischer Veränderungen, soweit der Rücktritt nicht auf der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beruht.

6.3 Solange Gewährleistungsansprüche und/oder Eigentumsvorbehalt bestehen, darf der Kunde die montierte Anlage nur durch qualifiziertes Fachpersonal warten lassen.

6.4 Nach der Montage ist die Anlage Gegenstand der Übergabe vom Auftragnehmer an den Auftraggeber, womit die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber übergeht. Der Auftraggeber erhält vom Auftragnehmer ein Inbetriebnahmeprotokoll, das er unterschreibt.

7 Gewährleistung

7.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

7.2 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei Mängeln, die durch Beschädigung oder Bedienung entgegen den Betriebs- und Wartungsanweisungen des Kunden entstehen oder soweit vom Kunden Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.

7.3 Erst bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

8 Garantie

8.1 Der Anbieter übernimmt gegenüber dem Kunden eine Garantie für die SolarQuantum-Module und SolarQuantum-Speicher sowie Zubehör. Der Inhalt dieser Garantie ergibt sich aus den dem Kunden mitgeteilten Garantiebedingungen.

8.2 Soweit SolarQuantum nicht Hersteller der Ware ist und der Hersteller der Ware (z.B. des Speichers) eigene Herstellergarantien gewährt, richten sich die Bedingungen nach den dem Kunden vom Hersteller zur Verfügung gestellten Garantiebedingungen.

8.3 Diese Garantien sind vom Kunden ausschließlich gegenüber dem in den Garantiebedingungen genannten Garantiegeber geltend zu machen und berühren nicht die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Anbieter.

8.4 Soweit Ansprüche aus Herstellergarantien, aus welchen Gründen auch immer, nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind, haftet der Anbieter nicht für daraus resultierende Nachteile. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer bleiben unberührt.

8.5 Der Anbieter hat über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus keine Verpflichtung zur Annahme von Waren zur Weiterleitung an den Hersteller. Nimmt der Anbieter Ware aus Kulanz entgegen, haftet der Anbieter nicht. Der Anbieter behält sich vor, dem Kunden im Kulanzfall seine Aufwendungen für die Entgegennahme und Weiterleitung der Ware an den Hersteller/Großhändler zu berechnen. Der Anbieter wird den Kunden bei Entgegennahme der Kulanzware auf die konkreten Kosten hinweisen.

9 Haftung

9.1 Der Anbieter haftet nur für Schäden aus schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

9.2 Der Anbieter haftet ferner für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz).

9.3 Der Anbieter haftet auch für Schäden aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, im Falle leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden.

9.4 Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters ausgeschlossen, insbesondere bei unsachgemäßer Behandlung der Anlage durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte.

9.5 Für Personen, für die der Anbieter einzustehen hat, gelten die vorstehenden Haftungsregelungen entsprechend.

10 Beziehung zum Netzbetreiber

10.1 Die Beantragung einer etwaigen Einspeisezusage für die PV-Anlage beim örtlichen Netzbetreiber sowie die Anmeldung der PV-Anlage und des Speichersystems bei der Bundesnetzagentur ist Sache des Kunden. Der Anbieter oder ein vom Anbieter beauftragter Dritter kann den Kunden hierbei auf Wunsch beraten und unterstützen, z. B. bei der Erstellung des Antrags einschließlich der technischen Spezifikationen, beim Ausfüllen des Inbetriebnahmeprotokolls und der Anmeldung bei der Bundesnetzagentur oder bei Rückfragen des Kunden vor und nach dem Einbau eines neuen Stromzählers. Dies bedeutet nicht, dass der Anbieter Einfluss auf die tatsächliche Genehmigung der Einspeisung durch den Netzbetreiber hat. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch des Kunden auf Zahlung einer Einspeisevergütung besteht, wird ausschließlich durch die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung bestimmt.

10.2 Weitere Kosten können vom örtlichen Netzbetreiber für den Anschluss der PV-Anlage an das öffentliche Stromnetz in Rechnung gestellt werden. Für den Fall, dass ein Neu- bzw. Ausbau des Leitungsnetzes erforderlich ist, wird der örtliche Netzbetreiber dem Kunden ein kostenpflichtiges Angebot unterbreiten. Die für die Planung des örtlichen Netzbetreibers erforderlichen Daten werden vom Netzkunden angefordert.

10.3 Entscheidet sich der Kunde im Rahmen des Einspeisemanagements nach § 9 EEG 2021 für die Fernsteuerbarkeit seiner Anlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021, können weitere Kosten entstehen, die der lokale Netzbetreiber dem Kunden in Rechnung stellen kann.

11 Es gelten gesonderte Datenschutzhinweise des Anbieters zum SolarQuantum-Angebot.

12 Schlussbestimmungen

12.1 Der Anbieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Dritter zu bedienen.

12.2 Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können auf einen Dritten übertragen werden, wenn der Vertragspartner zustimmt. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn es sich bei dem Dritten um ein mit demAnbieters verbundenes Unternehmen handelt.

12.3 Mündliche Nebenabreden sind ausgeschlossen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

12.4 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über seine Wirksamkeit Gelsenkirchen vereinbart, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.